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SR2 2026 55

Entscheide Obergericht

Graubünden · 2026-08-07 · Deutsch GR
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Sachverhalt

A. Am 22. Januar 2026 erstattete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend KESB) gegen A._____ und B._____ Strafanzeige wegen Widerhandlungen gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB. B. Mit Verfügung vom 7. Juli 2026 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren gegen A._____ und B._____ ein (act. B.1). C. Mit Eingabe vom 24. Juli 2026 erhob die KESB Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 7. Juli 2026 und beantragt deren Aufhebung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, die Strafuntersuchung «anhand zu nehmen und ordnungsgemäss durchzuführen».

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung des angefochtenen Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO; Art. 384 lit. b StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). 2.2. Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde am 7. Juli 2026 erlassen und am 10. Juli 2026 der KESB mitgeteilt. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post und den Ausführungen der KESB (act. A.1, Ziff. II/1) ging sie dieser am 13. Juli 2026 zu. Damit begann die Frist am 14. Juli 2026 zu laufen und endete am 23. Juli 2026. Die Beschwerde datiert vom 24. Juli 2026 und wurde

E. 3 Die vorliegende Verfügung ergeht gestützt auf Art. 395 StPO und Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO sowie Art. 38 Abs. 3 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz.

E. 4 / 4 Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 27. Juli 2026 mitgeteilt am 29. Juli 2026 Referenz SR2 26 55 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Hubert, Vorsitz Parteien Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden Gäuggelistrasse 1, Postfach 186, 7001 Chur Beschwerdeführerin gegen A._____ Beschwerdegegner B._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. Juli 2026, mitgeteilt am 10. Juli 2026 (Proz. Nr. ÜB.2026.5027)

2 / 4 Sachverhalt A. Am 22. Januar 2026 erstattete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend KESB) gegen A._____ und B._____ Strafanzeige wegen Widerhandlungen gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB. B. Mit Verfügung vom 7. Juli 2026 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren gegen A._____ und B._____ ein (act. B.1). C. Mit Eingabe vom 24. Juli 2026 erhob die KESB Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 7. Juli 2026 und beantragt deren Aufhebung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, die Strafuntersuchung «anhand zu nehmen und ordnungsgemäss durchzuführen». Erwägungen 1. Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde erhoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts [OGV; BR 173.010]). 2.1. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung des angefochtenen Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO; Art. 384 lit. b StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). 2.2. Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde am 7. Juli 2026 erlassen und am 10. Juli 2026 der KESB mitgeteilt. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post und den Ausführungen der KESB (act. A.1, Ziff. II/1) ging sie dieser am 13. Juli 2026 zu. Damit begann die Frist am 14. Juli 2026 zu laufen und endete am 23. Juli 2026. Die Beschwerde datiert vom 24. Juli 2026 und wurde

3 / 4 gleichentags dem Obergericht überbracht. Sie erweist sich dem Gesagten zufolge als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3. Die vorliegende Verfügung ergeht gestützt auf Art. 395 StPO und Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO sowie Art. 38 Abs. 3 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. 4. Unter den gegebenen Umständen wird auf eine Kostenerhebung verzichtet. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen, zumal keine Stellungnahmen eingeholt wurden.

4 / 4 Es wird verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]